Vereinssatzung
Satzung des Vereins Onkologisches Forum Celle e.V. in der neusten Fassung vom 06.07.2023
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung
(1) Der Verein trägt den Namen Onkologisches Forum Celle e.V..
(2) Sitz des Vereins ist 29221 Celle, Fritzenwiese 117.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter der Nummer
VR 100612 eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V..
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist es, eine Krebsberatungsstelle und einen Ambulanten Palliativdienst einzurichten und zu unterhalten.
(2) Aufgabe der Krebsberatungsstelle ist es insbesondere, Personen, die an Krebs erkrankt sind und ihre Angehörigen psycho-onkologisch zu beraten und zu begleiten. Dies kann auch in Selbsthilfegruppen und Gruppen für Kinder und Jugendliche erfolgen. Ferner soll sie Dritte allgemein zur Krebserkrankung informieren und Angebote zur Prävention unterbreiten.
(3) Aufgabe des Ambulanten Palliativdienstes ist es, Personen mit schweren lebensbedrohenden Krankheiten, insbesondere Krebserkrankungen, in ihrem häuslichen Umfeld zu betreuen und zu beraten. Entsprechendes gilt für ihre Angehörigen.
(4) Der Verein stellt die erforderlichen Mittel zur Verfügung, damit sich die Betreuung, Beratung und Begleitung nach den Absätzen 2 und 3 an den individuellen Bedürfnissen der Patienten orientieren kann.
(5) Der Verein kann seine Aufgaben erweitern und fortentwickeln, wenn die Bedürfnisse der Personen, die er betreut, berät und begleitet, dies erfordern oder um die Qualität der Betreuung und Beratung zu steigern. Insbesondere kann er einen Ambulanten Palliativ-Fachpflegedienst einrichten und unterhalten.
(6) Der Verein kann Aufgaben auf Körperschaften auslagern, Kooperationen eingehen und Tochtergesellschaften gründen, umwidmen oder auflösen, sofern die Zwecke und Ziele des Vereins und sein gemeinnütziger oder mildtätiger Status nicht berührt werden.
(7) Der Verein kann auch anderen gemeinnützigen Einrichtungen Mittel beschaffen und zuwenden, damit sie steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen können. Die Einrichtungen haben die Mittel, die ihnen der Verein zuwendet, ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden, sofern es dem Vereinszweck entspricht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Der Verein darf keine Dritten durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mittel des Vereins
Der Verein schöpft die Mittel, mit denen er seine Aufgaben erfüllen will, aus Mitgliedsbei-trägen, Geld- und Sachspenden, öffentlichen Zuschüssen, Erträgen aus Vermietungen und/ oder Beteiligungen, Erlösen aus Dienstleistungen oder Sammlungen sowie sonstigen Zuwendungen wie Erbschaften und Vermächtnissen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Ãœber die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Auflösung einer juristischen Person.
(4) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat zulässig.
(5) Der Vorstand kann ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, aus dem Verein ausschließen. Er muss dem Mitglied zuvor Gelegenheit geben, Stellung zu nehmen.
Das Mitglied kann gegen den Ausschluss binnen einer Woche ab Zustellung des Vorstandsbeschlusses schriftlich Einspruch erheben. Ãœber den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat, obwohl der Verein es zweimal gemahnt hat.
§ 6 Beitrag
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag.
Über dessen Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Beitrages nach § 6 auf Vorschlag des Vorstandes
d) Bestellung von zwei Rechnungsprüfern oder eines staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsunternehmens
e) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
f) Beteiligung an Gesellschaften oder Gründung von rechtsfähigen Tochtergesellschaften
g) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
h) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
(2) Die Rechnungsprüfer nach Absatz 1 Buchstabe d dürfen weder dem Vorstand noch einem Gremium angehören, das der Vorstand berufen hat. Sie dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein.
(3) Absatz 1 Buchstabe h ist nicht anzuwenden bei Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden.
In diesem Fall ist der Vorstand zuständig. Er muss die Änderungen den Mitgliedern schriftlich mitteilen.
(4) Eine Mitgliederversammlung, die satzungsgemäß einberufen worden ist, ist
mit der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, und zwar mindestens einmal im Jahr oder bei Bedarf oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen vom Zeitpunkt der Absendung an. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/an-deren Medien/Telefon durchgeführt werden. 5
Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Schriftführer oder ein Mitglied, das der Versammlungsleiter bestimmt, führt das Protokoll.
(7) Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied, welches bei der Abstimmung anwesend ist, dies beantragt.
(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, ob Vertreter der Presse und anderer Medien zugelassen werden.
(9) Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Es kann das Stimmrecht nicht übertragen oder eine andere Person bevollmächtigen.
(10) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(11) Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben wird.
(12) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern fristgemäß mit der Tagesordnung zuvor angekündigt worden sind.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
d. dem dritten stellvertretenden Vorsitzenden
e. dem Schatzmeister
f. dem Schriftführer
g. dem stellvertretenden Schriftführer.
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der erste stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam den Verein als Vorstand gem. § 26 BGB.
(3) Dem Vorstand sollen auch Mitglieder angehören, die als Ärzte, als Angehörige von Pflegeberufen und psychosozialen Berufen und als Betroffene oder Angehörige Erfahrungen im Bereich der Onkologie oder der Palliativarbeit haben.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
(5) Ein Vorstandmitglied bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl seines Nachfolgers kommissarisch im Amt.
(6) Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
(7) Zum Vorstandmitglied kann nicht gewählt werden, wer selbst oder dessen Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft in einem Arbeitsverhältnis zum Verein steht.
(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren.
(9) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Entscheidungen:
a) Einstellung und Bestimmung der Geschäftsführung des Onkologischen Forums und gegebenenfalls seiner Tochtergesellschaften sowie Festlegung ihrer Kompetenzen
b) Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen
c) Vorlage eines Tätigkeits- und Geschäftsberichts im Geschäftsjahr vor der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung, Verwaltung und Abrechnung des Vereinshaushaltes
e) Erstellung und Weiterführung einer Konzeption zur Verwirklichung des Vereinszwecks in enger Kooperation mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
f) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
g) Beschlussfassung über wesentliche Änderungen des Leistungsangebotes
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h) Genehmigung von groß angelegten Sponsoring-Aktivitäten
(10) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(11) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Auslagenerstattung nach den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes. Zur Erleichterung ist der Einzelnachweis der Auslagen nicht erforderlich, sofern eine pauschale Zahlung in den Grenzen des § 3 Nr. 26 a EStG erfolgt und jene den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigt. Die Gewährung von Vergütungen für Dienstleistungen aufgrund eines besonderen Vertrages bleibt unberührt.
(12) Der Vorstand regelt seine Geschäftsführung selbst. Es sind Sitzungsprotokolle zu führen, die der Vorsitzende und der Protokollführer zu unterzeichnen haben.
(13) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrag durch einen Geschäftsführer schriftlich, fernmündlich oder im E-Mail-Verfahren mit einer Einladungsfrist von mindestens fünf Werktagen einberufen werden. Eine Tagesordnung ist nicht erforderlich.
(14) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(15) Bei Eilbedürftigkeit sind Umlaufbeschlüsse möglich, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vereinsvermögen
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand führt die Liquidation des Vereinsvermögens durch, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung einen anderen Liquidator bestellt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrts-verband Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich
§ 11 Schlussbestimmung, Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Die in dieser Satzung gewählten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für beide Geschlechter.